Erfreulicherweise schafft der BGH nun etwas Rechtssicherheit zu der Frage, wann Vollstreckungsschutz zu gewähren ist.
Leitsatz: "Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.", ZVG-online.net - aktuelle Rechtsprechung
"Anordnung der Zwangsversteigerung ohne Nachweis der Kündigung und Fälligkeit der Sicherungsgerundschuld", ZVG-online.net - aktuelle Rechtsprechung
"Zuschlagsversagung wegen ermessensfehlerhaften Anberaumung eines gesonderten Zuschlagsverkündungstermins", ZVG- online.net - aktuelle Rechtsprechung
"Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung", Argetra Verlag für Wirtschaftsinformationen - Newsletter 12/11
"Drohende Verschleuderung des Grundbesitzes", Argetra Verlag für Wirtschaftsinformationen - Newsletter 01/12
„Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).“ (Leitsatz des BGH) - Argetra Verlag für Wirtschaftsinformationen - Newsletter 02/12
"Beauftragt ein Gläubiger einen Bieter ein Gebot abzugeben, dass ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Wertgrenzen des § 85a ZVG zum Fall zu bringen, so ist dieses Gebot unwirksam." Argetra Verlag für Wirtschaftsinformationen - Newsletter 03/12
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